Ladenschlussgesetz (LadSchlG)

Ladenschlussgesetz (LadSchlG)
Gesetz über den Ladenschluss i.d.F. vom 2.6.2003 (BGBl I 744). Es trifft eine allgemeine Regelung über die Ladenschlusszeiten (§ 3) und sieht Sonderbestimmungen für bestimmte Verkaufsstellen (Apotheken, Zeitungskioske, Tankstellen, Personenbahnhöfe, Flughäfen und Fährhäfen), für bestimmte Orte (Kur- und Erholungsorte), für bestimmte Zeiten und Anlässe (u.a. Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen und für den Marktverkehr) vor.
- 2. Allgemeine Ladenschlusszeiten: Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden müssen geschlossen sein an Sonn- und Feiertagen, montags bis samstags bis 6 Uhr und nach 20 Uhr, am 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 14 Uhr, wenn es sich um einen Werktag handelt. Bäckereien dürfen an Werktagen ab 5.30 Uhr öffnen.
- 3. Ausnahmen: Sonderregelungen sind für Apotheken vorgesehen; Zeitungskioske dürfen an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr, Tankstellen dürfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Letztere dürfen an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen nur Betriebsstoffe, Ersatzteile und Reisebedarf verkaufen. Was Reisebedarf ist, wird in § 2 II abschließend aufgeführt: neben Zeitungen, Straßenkarten u.Ä. auch Schnittblumen, Filme, Tonträger, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen. Ähnliche Regelungen gelten für Personenbahnhöfe und Flughäfen. Allerdings kann in Städten mit über 200.000 Einwohnern bestimmt werden, dass in Personenbahnhöfen und den baulichen Anlagen, die sie mit dem Nah- und Stadtverkehr verbinden, Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen von 6 bis 22 Uhr verkauft werden dürfen. Ferner kann bestimmt werden, dass auf internationalen Verkehrsflughäfen und Fährhäfen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen auch an andere Personen als Reisende abgegeben werden dürfen.
- 4. Die Regelungen sind wertneutrale Vorschriften, Verstöße sind nur unter den Voraussetzungen des  Rechtsbruchs sittenwidriger Wettbewerb ( unlauterer Wettbewerb). Bestimmte Verstöße sind mit Bußgeld oder Strafe bewehrt (§§ 24, 25 LadSchlG).

Lexikon der Economics. 2013.

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